Die Sonderbauverordnung. Kein Buch mit sieben Siegeln.

Sonderbauverodrnung

Hoh. Hoh. Hoh. Die Weihnachtszeit steht wieder unmittelbar bevor. Auch in diesem Jahr planen wieder viele Firmen eine Weihnachtsfeier zur Freude ihrer Belegschaft. Und natürlich auch all derjenigen, die sich mit der Planung und Organisation solcher Veranstaltungen aus professionellen Gründen beschäftigen.

Einerseits aus budgetären, anderseits aus ganz unterschiedlichen, firmen-politischen Erwägungen werden Weihnachtsveranstaltungen gerne in den eigenen Betriebsräumen durchgeführt. Doch Vorsicht! Anders als das Sommerfest auf dem weitläufigen Firmengelände mit Bühne, Band, Pavillons und Barbecue, gelten für Veranstaltungen innerhalb von Gebäuden viel strengere, gesetzliche Auflagen, um mögliche Gefahren zu beherrschen.

So ist durch die gewissenhafte Eventagentur als Veranstalterin und deren mitverantwortlicher/en Kundin/en als sog. Betreiberin/er (der Betriebsstätte) im Vorfeld zu prüfen, ob ggf. die Vorschriften der sog. Sonderbauverordnung einschlägig sind. Nach ihrem Anwendungsbereich gilt diese für Versammlungsstätten und Versammlungsräume, die einzeln für mehr als 200 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind. Darüber hinaus auch für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt für mehr als 200 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben.

Wird also die erst mal die magische Grenze von 200 Gästen überschritten, gilt es, einen umfangreichen Katalog von Schutzvorschriften auf ihre Einhaltung „abzuarbeiten“ bzw. zu überprüfen…

Die SBauVO NRW, die in ihrer neuesten Novelle im Januar 2017 in Kraft trat, enthält zusätzliche Anforderungen zur Landesbauordnung (BauO NRW) für sogenannte Sonderbauten, die aufgrund der Art ihrer Nutzung, ihrer Größe oder hoher Besucherzahlen ein erhöhtes Gefahrenpotenzial bergen. Hierzu zählen Versammlungs-, Verkaufs- und Beherbergungsstätten.

Die Neuerungen in der SBauVO stellen zum Teil eine Anpassung an die entsprechende Musterversammlungsstättenverordnung der Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz dar. Im Brandschutz wurden grundlegend die Anforderungen an tragende Wände, Decken und Dächer sowie der Einsatz von Bauprodukten (insbesondere Dämmstoffe) überarbeitet. Systematisch durchgängig geregelt werden die Anforderungen an die Rauchableitung von Versammlungsstätten (§ 16 SBauVO).

Neu ist auch die Ergänzung in § 42, wonach für Versammlungsstätten zwingend ein sogenanntes Räumungskonzept aufzustellen und mit der zuständigen Brandschutzdienststelle abzustimmen ist. Änderungen gibt es auch bei den Regelungen zu Toiletten in Sonderbauten.

So wird bei Versammlungsstätten der derzeitige Besucherschlüssel für die Ermittlung der Anzahl aufgegeben und in § 12 Abs. 1 SBauVO künftig nur noch geregelt, dass eine ausreichende Anzahl von Toiletten vorhanden sein muss.

RHEINSCHLIFF-Redaktion, Mönchengladbach, 14.11.2019